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Satzung des Tennisclub Overath- Heiligenhaus e.V.
Stand: 11.03.2016 

  • 1

Name, Sitz und Zweck des Vereins

1)   Der Verein führt den Namen „ Tennisclub Overath- Heiligenhaus e.V.

( nachfolgend Club genannt ); nach seiner Eintragung in das Vereins-

Register mit dem Zusatz „ eingetragener Verein „ – e.V.-.

 

2)   Sitz des Clubs ist Overath- Heiligenhaus.

 

3)   Zweck des Clubs ist die Förderung sportlicher Betätigung, insbesondere

die Ausübung des Tennissports.

 

4)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke

im Sinne des Abschnitts „ steuerbegünstigte Zwecke „ der Abgabenordnung

1977 , und zwar durch die Förderung des Volkssports, der Jugendpflege und

der Jugenderziehung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen

wirtschaftliche Zwecke.

 

  • 2

Mitgliedschaft

1)   Mitglied des Clubs kann jede Körperschaft des öffentlichen Rechts, jede

sonstige Vereinigung, jede natürliche oder juristische Person werden,

soweit sie willens ist, die Zwecke des Clubs zu unterstützen.

 

2)    Haben Personen die Zwecke des Clubs in besonderem Maße gefördert,

können sie durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehren-

mitgliedern ernannt werden.

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3)    Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des

Vorstandes auf Grund eines schriftlichen Antrages. Jugendliche können mit

der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden. Der

Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmebestätigung

wirksam.

 

4)    Bei Überlastung der Sportanlage kann die Aufnahme sporttreibender

( aktiver ) Mitglieder vorübergehend gesperrt werden.

 

5)   Die Mitgliedschaft geht verloren:

  1. durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende

des Kalenderjahres ( vier Wochen Frist ),

  1. durch Ausschluss gemäß Beschluss des Vorstandes, vorher ist der

Auszuschließende zu hören,

  1. durch Zahlungsrückstand eines Beitrages nach Ablauf der Mahnfrist und

Vorstandsbeschluss

  1. durch Tod des Mitgliedes oder durch Liquidation ( bei Firmen und

Körperschaften ).

 

  • 3

Organe des Vereins

1)    1. die Mitgliederversammlung

  1. der Vorstand
  2. die Jugendversammlung

 

2)   Der Vorstand besteht aus:

  1. 1. Vorsitzende
  2. stellvertretender Vorsitzender

 

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  1. Schatzmeister
  2. Sportwart
  3. Technischer Leiter
  4. Festwart
  5. Jugendwart

 

3)   Zur gerichtlichen und außer gerichtlichen Vertretung im Sinne des § 26

Abs. 2 BGB  ist der 1. Vorsitzende gemeinsam mit dem stellvertretenden

Vorsitzenden oder dem Schatzmeister berechtigt.

 

4)   Der Vorstand wird, mit Ausnahme des Jugendwartes, von der Mitglieder-

versammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder für zwei

Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.

 

5)   Der von der Jugendversammlung gewählte Jugendwart wird von der Mit-

gliederversammlung bestätigt; erfolgt die Bestätigung nicht, so wählt die

Mitgliederversammlung den Jugendwart.

 

6)    Alle Beschlüsse des Vorstandes bedürfen der absoluten Stimmenmehrheit.

Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Der Vorstand ist bei 4

anwesenden Vorstandsmitgliedern beschlussfähig.

Die Beschlüsse sind zu protokollieren.

 

  • 4

Mitgliederversammlung

1)   Der Vorstand beruft schriftlich oder durch entsprechende Fernkommunikationsmedien, wie z. B. durch email , und zwar 14 Tage vor dem vom Vorstand

zu beschließenden Termin, alle Mitglieder mit Angabe der Tagesordnung

zur Mitgliederversammlung ein. Die frist- und formgerecht eingeladene

Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Es entscheidet die einfache

-4-

Mehrheit – mit Ausnahme des in § 11 erwähnten Falles -. Bei Stimmen-

gleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

Die Bestellung des Vorstandes kann nur aus wichtigem Grund widerrufen

werden; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder

Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.

Jährlich ist bis zum 15. März eine Mitgliederversammlung ( Jahreshaupt-

versammlung ) einzuberufen.

 

2)   Ein Geschäftsbericht mit gesondertem Spiel- und Kassenbericht ist der

Jahreshauptversammlung vorzulegen.

 

3)   Die Kassenprüfung des Vereins ist von 2 jeweils von der Mitgliederver-

sammlung gewählten Mitgliedern vorzunehmen. Das Ergebnis ist der

Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

 

4)   Der Vorstand kann bei Notwendigkeit eine außerordentliche Mitglieder-

versammlung einberufen. Er hat eine solche einzuberufen, wenn mindes-

tens 5% der Mitglieder dies mit Angabe der Gründe schriftlich vom Vor-

stand verlangen.

 

5)   Beschlüsse über Satzungsänderung bedürfen einer Mehrheit von ¾ der

abgegebenen Stimmen.

 

6)   Über die Mitgliederversammlung ist ein von den Vorstandsmitgliedern

unterzeichnetes Protokoll anzufertigen.

 

  • 5

Jugendversammlung

1)   Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der TCOH- Jugend.

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2)   Die TCOH- Jugend führt und verwaltet sich selbst nach den Vorschriften

der Jugendordnung des TCOH.

 

3)   Die Jugendversammlung wird mindestens einmal jährlich, spätestens 8 Tage

vor der Mitgliederversammlung des TCOH, vom Jugendausschuss einbe-

rufen.

 

4)   Aufgaben der Jugendversammlung sind:

  1. a) Entgegennahme der Berichte des Jugendausschusses
  2. b) Entlastung des Jugendausschusses
  3. c) Wahl des Jugendausschusses
  4. d) Beschlussfassung über vorliegende Anträge

 

5)   Alle Beschlüsse der Jugendversammlung, mit Ausnahme der Änderung der

Jugendordnung, werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen

gefasst.

 

  • 6

Verpflichtungen des Vereins

1)   Vertragsschulden sind auf das Vereinsvermögen beschränkt. Die Mitglieder

haften nur bis zur Höhe ihres Mitgliedsbeitrages.

 

2)   Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd

sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.

 

  • 7

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr dauert vom 01.01.- 31.12.

 

                                                                                      -6-                            

  • 8

Beiträge

1)   Die Mitgliederversammlung setzt auf Vorschlag des Vorstandes für das

jeweilige Geschäftsjahr den einmaligen Eintrittsbeitrag und den laufenden

Jahresbeitrag pro Mitglied fest.

 

2)   Die Beiträge werden im voraus erhoben bis zum 15. Februar jeden Jahres.

 

3)   Der Vorstand ist berechtigt, im Einzelfall aus besonderem sozialen Grund

  1. a) Beiträge zu ermäßigen
  2. b) Zahlungsaufschub zu gewähren
  3. c) befristete Beitragsfreiheit zu erteilen.

 

  • 9

Gewinne des Vereins

1)   Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke des Vereins

verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in

ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus

Mitteln des Vereins.

 

2)   Fördernde Mitglieder erhalten beim Ausscheiden oder beim Auflösen oder

bei Aufhebung des Vereins keine Anteile zurück.

 

 

 

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  • 10

Maßregelungen

Bei Verstoß gegen die Satzung und Ordnung des Vereins oder des Tennisverbandes und gegen Anordnungen des Vorstandes, bei ehrenrühriger Handlung, durch die das Ansehen des Vereins geschädigt wird, bei unsportlichem Verhalten, kann folgende Maßnahme durch den Vorstand gegen Mitglieder verhängt werden:

  1. a) Verweis,
  2. b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sport- bzw. Spielbetrieb und

den Veranstaltungen des Vereins,   

  1. c) bei wiederholten Verstößen Ausschluss aus dem Verein ( §2 (5) ).

 

  • 11

Auflösung des Vereins

1)   Die Auflösung des Vereins kann  nur in einer besonderen, zu diesem Zweck

mit einer Frist von 1 Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitglieder-

versammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitgliedern

beschlossen werden.

 

2)   Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisheri-

gen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten

Kapitalanteile der Mitglieder übersteigt, an die Stadt Overath, die es

unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden

hat.

 

Die Satzung in der vorstehenden Form wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 20. März 2009 in Overath- Heiligenhaus beschlossen.

 

Overath- Heiligenhaus, den 11. März 2016

 

Josef Schwamborn                                  Dirk Lena

1. Vorsitzender                                        stellv. Vorsitzender