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Satzung des Tennisclub Overath- Heiligenhaus e.V.
Stand: 11.03.2016
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Name, Sitz und Zweck des Vereins
1) Der Verein führt den Namen „ Tennisclub Overath- Heiligenhaus e.V.
( nachfolgend Club genannt ); nach seiner Eintragung in das Vereins-
Register mit dem Zusatz „ eingetragener Verein „ – e.V.-.
2) Sitz des Clubs ist Overath- Heiligenhaus.
3) Zweck des Clubs ist die Förderung sportlicher Betätigung, insbesondere
die Ausübung des Tennissports.
4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „ steuerbegünstigte Zwecke „ der Abgabenordnung
1977 , und zwar durch die Förderung des Volkssports, der Jugendpflege und
der Jugenderziehung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen
wirtschaftliche Zwecke.
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Mitgliedschaft
1) Mitglied des Clubs kann jede Körperschaft des öffentlichen Rechts, jede
sonstige Vereinigung, jede natürliche oder juristische Person werden,
soweit sie willens ist, die Zwecke des Clubs zu unterstützen.
2) Haben Personen die Zwecke des Clubs in besonderem Maße gefördert,
können sie durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehren-
mitgliedern ernannt werden.
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3) Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des
Vorstandes auf Grund eines schriftlichen Antrages. Jugendliche können mit
der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden. Der
Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmebestätigung
wirksam.
4) Bei Überlastung der Sportanlage kann die Aufnahme sporttreibender
( aktiver ) Mitglieder vorübergehend gesperrt werden.
5) Die Mitgliedschaft geht verloren:
- durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende
des Kalenderjahres ( vier Wochen Frist ),
- durch Ausschluss gemäß Beschluss des Vorstandes, vorher ist der
Auszuschließende zu hören,
- durch Zahlungsrückstand eines Beitrages nach Ablauf der Mahnfrist und
Vorstandsbeschluss
- durch Tod des Mitgliedes oder durch Liquidation ( bei Firmen und
Körperschaften ).
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Organe des Vereins
1) 1. die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Jugendversammlung
2) Der Vorstand besteht aus:
- 1. Vorsitzende
- stellvertretender Vorsitzender
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- Schatzmeister
- Sportwart
- Technischer Leiter
- Festwart
- Jugendwart
3) Zur gerichtlichen und außer gerichtlichen Vertretung im Sinne des § 26
Abs. 2 BGB ist der 1. Vorsitzende gemeinsam mit dem stellvertretenden
Vorsitzenden oder dem Schatzmeister berechtigt.
4) Der Vorstand wird, mit Ausnahme des Jugendwartes, von der Mitglieder-
versammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder für zwei
Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
5) Der von der Jugendversammlung gewählte Jugendwart wird von der Mit-
gliederversammlung bestätigt; erfolgt die Bestätigung nicht, so wählt die
Mitgliederversammlung den Jugendwart.
6) Alle Beschlüsse des Vorstandes bedürfen der absoluten Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Der Vorstand ist bei 4
anwesenden Vorstandsmitgliedern beschlussfähig.
Die Beschlüsse sind zu protokollieren.
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Mitgliederversammlung
1) Der Vorstand beruft schriftlich oder durch entsprechende Fernkommunikationsmedien, wie z. B. durch email , und zwar 14 Tage vor dem vom Vorstand
zu beschließenden Termin, alle Mitglieder mit Angabe der Tagesordnung
zur Mitgliederversammlung ein. Die frist- und formgerecht eingeladene
Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Es entscheidet die einfache
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Mehrheit – mit Ausnahme des in § 11 erwähnten Falles -. Bei Stimmen-
gleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Die Bestellung des Vorstandes kann nur aus wichtigem Grund widerrufen
werden; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder
Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
Jährlich ist bis zum 15. März eine Mitgliederversammlung ( Jahreshaupt-
versammlung ) einzuberufen.
2) Ein Geschäftsbericht mit gesondertem Spiel- und Kassenbericht ist der
Jahreshauptversammlung vorzulegen.
3) Die Kassenprüfung des Vereins ist von 2 jeweils von der Mitgliederver-
sammlung gewählten Mitgliedern vorzunehmen. Das Ergebnis ist der
Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
4) Der Vorstand kann bei Notwendigkeit eine außerordentliche Mitglieder-
versammlung einberufen. Er hat eine solche einzuberufen, wenn mindes-
tens 5% der Mitglieder dies mit Angabe der Gründe schriftlich vom Vor-
stand verlangen.
5) Beschlüsse über Satzungsänderung bedürfen einer Mehrheit von ¾ der
abgegebenen Stimmen.
6) Über die Mitgliederversammlung ist ein von den Vorstandsmitgliedern
unterzeichnetes Protokoll anzufertigen.
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Jugendversammlung
1) Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der TCOH- Jugend.
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2) Die TCOH- Jugend führt und verwaltet sich selbst nach den Vorschriften
der Jugendordnung des TCOH.
3) Die Jugendversammlung wird mindestens einmal jährlich, spätestens 8 Tage
vor der Mitgliederversammlung des TCOH, vom Jugendausschuss einbe-
rufen.
4) Aufgaben der Jugendversammlung sind:
- a) Entgegennahme der Berichte des Jugendausschusses
- b) Entlastung des Jugendausschusses
- c) Wahl des Jugendausschusses
- d) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
5) Alle Beschlüsse der Jugendversammlung, mit Ausnahme der Änderung der
Jugendordnung, werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen
gefasst.
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Verpflichtungen des Vereins
1) Vertragsschulden sind auf das Vereinsvermögen beschränkt. Die Mitglieder
haften nur bis zur Höhe ihres Mitgliedsbeitrages.
2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.
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Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr dauert vom 01.01.- 31.12.
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Beiträge
1) Die Mitgliederversammlung setzt auf Vorschlag des Vorstandes für das
jeweilige Geschäftsjahr den einmaligen Eintrittsbeitrag und den laufenden
Jahresbeitrag pro Mitglied fest.
2) Die Beiträge werden im voraus erhoben bis zum 15. Februar jeden Jahres.
3) Der Vorstand ist berechtigt, im Einzelfall aus besonderem sozialen Grund
- a) Beiträge zu ermäßigen
- b) Zahlungsaufschub zu gewähren
- c) befristete Beitragsfreiheit zu erteilen.
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Gewinne des Vereins
1) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke des Vereins
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in
ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
2) Fördernde Mitglieder erhalten beim Ausscheiden oder beim Auflösen oder
bei Aufhebung des Vereins keine Anteile zurück.
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Maßregelungen
Bei Verstoß gegen die Satzung und Ordnung des Vereins oder des Tennisverbandes und gegen Anordnungen des Vorstandes, bei ehrenrühriger Handlung, durch die das Ansehen des Vereins geschädigt wird, bei unsportlichem Verhalten, kann folgende Maßnahme durch den Vorstand gegen Mitglieder verhängt werden:
- a) Verweis,
- b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sport- bzw. Spielbetrieb und
den Veranstaltungen des Vereins,
- c) bei wiederholten Verstößen Ausschluss aus dem Verein ( §2 (5) ).
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Auflösung des Vereins
1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck
mit einer Frist von 1 Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitglieder-
versammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitgliedern
beschlossen werden.
2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisheri-
gen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten
Kapitalanteile der Mitglieder übersteigt, an die Stadt Overath, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden
hat.
Die Satzung in der vorstehenden Form wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 20. März 2009 in Overath- Heiligenhaus beschlossen.
Overath- Heiligenhaus, den 11. März 2016
Josef Schwamborn Dirk Lena
1. Vorsitzender stellv. Vorsitzender